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   VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650   

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VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650 (https://dejure.org/2011,61189)
VG München, Entscheidung vom 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650 (https://dejure.org/2011,61189)
VG München, Entscheidung vom 04. August 2011 - M 9 SN 11.2650 (https://dejure.org/2011,61189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kiesabbau; Nachbar; Lärm- und Staubimmissionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG München, 26.09.2012 - M 9 K 11.2647

    Kiesabbau; Nachbar; Lärm- und Staubimmissionen.

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    Mit Telefax vom 3. Juni 2011 hat der Antragsteller Klage gegen den Antragsgegner erhoben und beantragt, die abgrabungsrechtliche Genehmigung vom 6. Mai 2011 aufzuheben (Verfahren M 9 K 11.2647).

    Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten, sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 9 SN 11.2650 und im Verfahren M 9 K 11.2647 Bezug genommen.

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 BImSchG (BVerwG vom 28.10.1993, NVwZ 1994, 686).
  • VGH Bayern, 11.03.2004 - 22 B 02.1653

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Steinbruchs und eines Schotterwerks,

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    Damit sind jedoch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift nur die gemäß § 4 Abs. 2 BImSchG generell von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreiten Tagebaue im Sinne des Bergrechts gemeint, während alle sonstigen Tagebaubetriebe wie die hier vorliegende Kiesgrube nach den Regeln der TA Lärm beurteilt werden können (BayVGH vom 11.3.2004 Az. 22 B 02.1653 RdNr. 19).
  • VGH Bayern, 05.10.2007 - 22 CS 07.2073

    Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht;

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    Darüber hinaus ist bei den Vorschriften der Raumordnung und Landesplanung davon auszugehen, dass sie ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen wurden und deshalb dem Antragsteller keinen Drittschutz vermitteln können (BayVGH v 5.10.2007 Az. 22 CS 07.2073 RdNr. 8).
  • VGH Bayern, 07.12.2010 - 14 B 09.2292

    Rechtswidrige Baugenehmigung, die (auch) Nachbarrechte verletzt, weil die

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    Es genügt daher nicht, wenn die Abgrabungsgenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen (z.B. BayVGH vom 7.12.2010 Az. 14 B 09.2292 RdNr. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 14 ZB 09.1244

    Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus VG München, 04.08.2011 - M 9 SN 11.2650
    Diese Vorschrift ist insoweit nachbarschützend, als ein Außenbereichsvorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen darf (BayVGH v. 16.12.1009 Az.: 14 ZB 09.1244 RdNr. 10).
  • VG München, 26.09.2012 - M 9 K 11.2647

    Kiesabbau; Nachbar; Lärm- und Staubimmissionen.

    Die erkennende Kammer hat einen Antrag des Klägers gemäß § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 4. August 2011 (Az.: M 9 SN 11.2650) abgelehnt.

    Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird darüber hinaus auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Verfahren M 9 SN 11.2650 und im Verfahren des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Aktenzeichen 2 CS 11.1997, verwiesen.

  • VG München, 31.01.2012 - M 9 S7 12.457

    Unzulässiger Antrag gemäß § 80 Abs.7 VwGO

    Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 4. August 2011 im Verfahren M 9 SN 11.2650.

    Mai 2011 wurde durch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. August 2011 abgelehnt (Az.: M 9 SN 11.2650).

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